1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen:
„Kleintierzuchtverein Z388 Rietheim-Weilheim e.V.“
1.2 Er wurde am 10. Oktober 1941 gegründet und hat seinen Sitz in Rietheim-Weilheim. Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. und im Landesverband der Rassekaninchenzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister unter Nr. 450268 eingetragen.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung
(§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Zweck des Vereins ist insbesondere die Zucht und Pflege von Kleintieren, den gegenseitigen Austausch und die Weitergabe an Erfahrungen, sowie die Beachtung der Tierschutzrichtlinien und die Bekämpfung von Tierseuchen.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortbildung in Zuchtfragen, Tierhygiene, Tierschutz und der Durchführung von Tierschauen in kommunalen oder privaten Hallen bzw. öffentlichen Plätzen sowie zusammenhängender Werbeschauen im Einzugsgebiet des Vereins sowie der umliegenden Gemeinden.
2.4 Zur Erreichung dieser Zwecke und Aufgaben widmet sich der Verein insbesondere der allgemeinen Beratung und Information über sachgemäße und neuste Erkenntnisse der Haltung und Zucht. Der Verhütung und Bekämpfung von Geflügel-und Kaninchenkrankheiten und –seuchen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird unterstützt.
Die Hinführung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung junger Menschen zur
Kleintierzucht wird angestrebt.
3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
begünstigt werden.
6.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen ohne
Altersbegrenzung werden.
6.2 Der Verein hat folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder
jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
Ehrenmitglieder
6.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf
einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der
Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
6.4 Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. Langjährige Vorsitzende können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorständen ernannt werden.
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
7.2 Die Mitgliedschaft erlischt
-durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der/die Austretende ist
verpflichtet, den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem der Austritt
erfolgt, zu entrichten.
-durch Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden kann.
7.3 Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
vorsätzlich verstößt.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliede
erforderlich. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen keine Beiträge.
Die Vereinsleitung besteht aus der Vorstandschaft und dem Ausschuss. Diese Gremien
werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt.
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassierer/in
Schriftführer/in
Zuchtwarte
Ehrenvorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt das Finanzwesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
9.3 Der/die 2. Vorsitzende/ ist im Innenverhältnis verpflichtet, von der Vertretung nur
Gebrauch zu machen, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.
9.4 Der Kassierer /die Kassiererin erledigt die gesamten Finanzgeschäfte des Vereins.
Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die wesentliche
Finanzgeschäfte zu erstatten und Rechnung über das Vereinsvermögen zu legen.
Auf Weisung eines/einer Vorsitzenden hat der Kassierer/die Kassiererin jederzeit
Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu
gewähren.
Die Abrechnung des Kassierers/der Kassiererin soll mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfer/innen geprüft werden.
9.5 Die Prüfer/-innen haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu
erstatten.
9.6 Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von max. zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9.7 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
9.8 Die Vereinsleitung bilden die Vorstandschaft und weitere Ausschussmitglieder, deren
Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
10.1 Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung i.S.d § 32 BGB. Sie
wird gebildet durch alle Mitglieder.
10.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal zum Beginn des Jahres statt.
10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden,
wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Sie muss innerhalb von vier Wochen
stattfinden, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des
Zweckes und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
10.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
der Absendung des Einladungsschreibens des folgenden Tages. Das
Einladungsschreiben per Post oder Email gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es
an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Weiter erfolgt die
Einberufung durch Aushang und Presseveröffentlichung.
10.5 Die Tagesordnung ist zu erweitern, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
10.6 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
10.7 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Die Wahl und Abwahl von 1. und 2.Vorsitzende/r und der weiteren Mitglieder der
Vorstandschaft, die Entlastung des gesamten Vorstandes, die Entgegennahme der
Berichte des/der Vorsitzenden, des Kassiers/der Kassiererin, des Schriftführers/der
Schriftführerin, des Jugendleiters/der Jugendleiterin und der Zuchtwarte.
- Die Wahl der Kassenprüfer/-innen, die Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, den
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
10.8 Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer/in
protokolliert. Ist diese/r nicht anwesend, übernimmt auf Vorschlag der/des Vorsitzenden
ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.
10.9 Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein
Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dem
Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der
Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Im Protokoll namentlich erwähnte Mitglieder habe
ein Einsichtsrecht. Die Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlungen sind an der
Jahreshauptversammlung vorzulesen oder auszulegen.
10.10 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.11 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf
ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem
Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf
aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur
für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
10.12 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.13 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmenbleiben außer Betracht.
10.14 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds müssen sie in geheimer Abstimmung
erfolgen.
11 Kassenprüfung
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/-innen.
11.2 Eine erneute Wiederwahl zu dieser Funktion ist zulässig. Die Kassenprüfer/-innen
dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.
12 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
12.1 Eine Vereinsauflösung kann nur durch eine ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75 % aller
erschienenen Mitglieder erforderlich.
12.2 Der Vorstandsvorsitzende des Vereins im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ist gem.
§ 48 Abs. 1 BGB zum Liquidator berufen. Eine weitere Person soll die
Mitgliederversammlung als Liquidator festlegen.
12.3 Beide Liquidatoren haben folgende Aufgaben:
- Bekanntmachung der Auflösung des Vereins im Vereinsregister sowie die
öffentliche Bekanntmachung.
- Vorschläge zu Anspruchsberechtigten über das Vermögens des Vereins aus
der Mitgliederversammlung zu prüfen und/oder selber vorzuschlagen.
- Zeitgemäße Lösungen zu finden.
12.4 Lösungsansätze
z.b. die Verwaltung des Vermögens durch die Liquidatoren selbst für eine bestimmte
Zeit, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
oder das Vermögen an einen neu zu gründenden Verein zur Verfügung stellt,
sofern er die in dieser Satzung genannten Zwecke und Ziele verfolgt.
Bei einer Wiedergründung einer gleichartigen Vereinigung ist das Vermögen und das Vereinsgrundstück derselben innerhalb von sechs Monaten zu übergeben, wenn sie den
Voraussetzungen der §§ 51 - 68 Abgabenordnung entspricht.
Die Übergabe des Vermögens geschieht durch die Liquidatoren.
12.5 Das Sperrjahr nach § 51 BGB
Dieser Paragraph schreibt ein Sperrjahr nach der Bekanntmachung der
Vereinsauflösung vor. Sinn und Zweck dieses Sperrjahres ist es, dass (unbekannte)
Gläubiger während dieses Jahres ihre offenen Forderungen gegen den Verein
einbringen können. Auf diese Weise werden die Interessen der Gläubiger geschützt und
vermieden, dass diese nicht durch eine voreilige Übertragung des Vermögens an den
Anfallberechtigten benachteiligt werden. Denn erst nach Ablauf des Sperrjahres darf das
Vereinsvermögen an den Anfallberechtigten übergehen – und dies auch nur dann, wenn
nach einem Jahr die Abwicklung vollständig erledigt ist. Mit dem Ende des Sperrjahres
bzw. der vollständigen Abwicklung wird die Vereinsauflösung mit der Löschung aus dem
Vereinsregister vollzogen.
12.6 Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der
Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung im Rahmen
eines Fortsetzungsbeschlusses auch wieder rückgängig gemacht werden.
13 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung. Die Änderung ist beim Amtsgericht anzuzeigen und im
Vereinsregister zu vermerken.
14 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern
und E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder weder intern wie
extern. Namentliche Veröffentlichung beispielsweise auf der Vereinswebsite/Facebook
oder Presseveröffentlichungen erfolgen nur nach entsprechender Einwilligung des
Mitgliedes.
15 BGB
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 - 79
BGB.
Rietheim-Weilheim, den 18.10.2024
Beglaubigt Amtsgericht Stuttgart 18.10.2024
VR 450268
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