Neufassung S A T Z U N G des Kleintierzuchtverein Z388 Rietheim-Weilheim e.V.

1         Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit 

1.1      Der Verein führt den Namen:

           „Kleintierzuchtverein Z388 Rietheim-Weilheim e.V.“

1.2      Er wurde am 10. Oktober 1941 gegründet und hat seinen Sitz in Rietheim-Weilheim. Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. und im Landesverband der Rassekaninchenzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister unter Nr.  450268 eingetragen.

 2        Zweck und Aufgabe

 2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

           Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung

(§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

 2.2     Zweck des Vereins ist insbesondere die Zucht und Pflege von Kleintieren, den gegenseitigen Austausch und die Weitergabe an Erfahrungen, sowie die Beachtung der Tierschutzrichtlinien und die Bekämpfung von Tierseuchen.

 2.3     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortbildung in Zuchtfragen, Tierhygiene, Tierschutz und der Durchführung von Tierschauen in kommunalen oder privaten Hallen bzw. öffentlichen Plätzen sowie zusammenhängender Werbeschauen im Einzugsgebiet des Vereins sowie der umliegenden Gemeinden.

 2.4     Zur Erreichung dieser Zwecke und Aufgaben widmet sich der Verein insbesondere der allgemeinen Beratung und Information über sachgemäße und  neuste Erkenntnisse der Haltung und Zucht. Der Verhütung und Bekämpfung von Geflügel-und Kaninchenkrankheiten und –seuchen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird unterstützt.

           Die Hinführung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung junger Menschen zur

            Kleintierzucht wird angestrebt.

     Selbstlosigkeit 

3.1     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  

          eigenwirtschaftliche Zwecke.

4      Mittelverwendung

4.1   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 5       Verbot von Begünstigungen

 5.1    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind

           begünstigt werden

6         Mitgliedschaft

6.1      Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen ohne

            Altersbegrenzung werden.

6.2     Der Verein hat folgende Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder

jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres

            Ehrenmitglieder

6.3      Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf

            einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. 

            Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
            Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

           Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der

            Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

 

6.4      Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu  Ehrenmitgliedern ernennen. Langjährige Vorsitzende können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorständen ernannt werden. 

7       Beendigung der Mitgliedschaft

7.1     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der

          juristischen Person.

7.2     Die Mitgliedschaft erlischt

        -durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber

          dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der/die Austretende ist

          verpflichtet, den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem der Austritt

          erfolgt, zu entrichten.

         -durch Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen

           werden kann.

 

7.3      Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied

  •  das Ansehen des Vereins schädigt
  •  gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins wissentlich und

          vorsätzlich verstößt.

  •  Ein Ausschluss bedarf des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
  •  Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages über ein Jahr im Rückstand ist.
  • Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung bei Ausschluss zu.

 8      Beiträge

         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

         Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der

         in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliede

         erforderlich. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen keine Beiträge.

9         Die Vereinsleitung

          Die Vereinsleitung besteht aus der Vorstandschaft und dem Ausschuss. Diese Gremien

          werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt.

9.1      Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

           1. Vorsitzende/r

           2. Vorsitzende/r

           Kassierer/in

           Schriftführer/in

           Zuchtwarte

           Ehrenvorstand

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt das Finanzwesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

9.2      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

9.3      Der/die 2. Vorsitzende/ ist im Innenverhältnis verpflichtet, von der Vertretung nur

          Gebrauch zu machen, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.

9.4      Der Kassierer /die Kassiererin erledigt die gesamten Finanzgeschäfte des Vereins.

          Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die wesentliche

          Finanzgeschäfte zu erstatten und Rechnung über das Vereinsvermögen zu legen.

          Auf Weisung eines/einer Vorsitzenden hat der Kassierer/die Kassiererin jederzeit

          Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu

          gewähren.

                 

Die Abrechnung des Kassierers/der Kassiererin soll mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfer/innen geprüft werden.

           

9.5      Die Prüfer/-innen haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu

           erstatten.

9.6     Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf

           die Dauer von max. zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.7      Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand

           gewählt ist.

9.8     Die Vereinsleitung bilden die Vorstandschaft und weitere Ausschussmitglieder, deren

          Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.

10      Mitgliederversammlung

10.1    Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung i.S.d § 32 BGB. Sie

           wird gebildet durch alle Mitglieder.

10.2    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal zum Beginn des Jahres     statt.

10.3    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden,

          wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Sie muss innerhalb von vier Wochen

          stattfinden, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des

          Zweckes und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

10.4    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

          Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

          der Absendung des Einladungsschreibens des folgenden Tages. Das

          Einladungsschreiben per Post oder Email gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es

          an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Weiter erfolgt die

          Einberufung durch Aushang und Presseveröffentlichung.
10.5    Die Tagesordnung ist zu erweitern, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche

          vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der

          Versammlung bekanntzumachen.
10.6    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

          grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser

          Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
10.7   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
      -  Die Wahl und Abwahl von 1. und 2.Vorsitzende/r und der weiteren Mitglieder der

         Vorstandschaft, die Entlastung des gesamten Vorstandes, die Entgegennahme der

         Berichte des/der Vorsitzenden, des Kassiers/der Kassiererin, des Schriftführers/der

         Schriftführerin, des  Jugendleiters/der Jugendleiterin und der Zuchtwarte.
      -  Die Wahl der Kassenprüfer/-innen, die Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung

         über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, den

         Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
10.8   Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer/in

         protokolliert. Ist diese/r nicht anwesend, übernimmt auf Vorschlag der/des Vorsitzenden

         ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.
10.9   Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein

          Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dem

          Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin  und dem Schriftführer/der

          Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Im Protokoll namentlich erwähnte Mitglieder habe

          ein Einsichtsrecht. Die Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlungen sind an der

          Jahreshauptversammlung vorzulesen oder auszulegen.
10.10  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

          Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.11  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf

          ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem

          Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf

          aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur

          für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

10.12  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.13  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige

          Stimmenbleiben außer Betracht.

10.14  Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch

          Handzeichen.   Auf Antrag eines Mitglieds müssen sie in geheimer Abstimmung

          erfolgen. 

 

11         Kassenprüfung

11.1    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei

          Kassenprüfer/-innen.

11.2    Eine erneute Wiederwahl zu dieser Funktion ist zulässig. Die Kassenprüfer/-innen

          dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.

 

12        Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

12.1     Eine Vereinsauflösung kann nur durch eine ordentlich einberufene

           Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75 % aller

           erschienenen Mitglieder erforderlich.

12.2     Der Vorstandsvorsitzende des Vereins im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ist gem.

           § 48 Abs. 1 BGB zum Liquidator berufen. Eine weitere Person soll die 

           Mitgliederversammlung als Liquidator festlegen.

12.3    Beide Liquidatoren haben folgende Aufgaben:

        - Bekanntmachung der Auflösung des Vereins im Vereinsregister sowie die

           öffentliche Bekanntmachung.

         - Vorschläge zu Anspruchsberechtigten über das Vermögens des Vereins aus

           der Mitgliederversammlung zu prüfen und/oder selber vorzuschlagen.

         - Zeitgemäße Lösungen zu finden.

12.4    Lösungsansätze

          z.b. die Verwaltung des Vermögens durch die Liquidatoren selbst für eine bestimmte

          Zeit, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

 

          oder das Vermögen an einen neu zu gründenden Verein zur Verfügung stellt,

          sofern er die in dieser Satzung genannten Zwecke und Ziele verfolgt.

 

Bei einer Wiedergründung einer gleichartigen Vereinigung ist das Ver­mögen und das Vereinsgrundstück derselben innerhalb von sechs Monaten zu übergeben, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 51 - 68 Abgabenordnung entspricht.
 

Die Übergabe des Vermögens geschieht durch die Liquidatoren.

 

12.5   Das Sperrjahr nach § 51 BGB             

         Dieser Paragraph schreibt ein Sperrjahr nach der Bekanntmachung der

         Vereinsauflösung vor. Sinn und Zweck dieses Sperrjahres ist es, dass (unbekannte) 

         Gläubiger während dieses Jahres  ihre offenen Forderungen  gegen den Verein

         einbringen können. Auf diese Weise werden die Interessen der Gläubiger geschützt und

         vermieden, dass diese nicht durch eine voreilige Übertragung des Vermögens an den

         Anfallberechtigten benachteiligt werden. Denn erst nach Ablauf des Sperrjahres darf das

         Vereinsvermögen an den Anfallberechtigten übergehen – und dies auch nur dann, wenn

         nach einem Jahr die Abwicklung vollständig erledigt ist. Mit dem Ende des Sperrjahres

         bzw. der vollständigen Abwicklung wird die Vereinsauflösung mit der Löschung aus dem

         Vereinsregister vollzogen.

12.6   Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der

         Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung im Rahmen

         eines Fortsetzungsbeschlusses auch wieder rückgängig gemacht werden.

 

13     Änderung der Satzung

         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder

         einer Mitgliederversammlung. Die Änderung ist beim Amtsgericht anzuzeigen und im

         Vereinsregister zu vermerken.

 

 

 

 

14    Datenschutz
        Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten 

        erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern

        und E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und

        gespeichert.

        Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder weder intern wie

        extern. Namentliche Veröffentlichung beispielsweise auf der Vereinswebsite/Facebook

        oder Presseveröffentlichungen erfolgen nur nach entsprechender Einwilligung des

        Mitgliedes.

 

15   BGB

       Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vor­schriften der §§ 21 - 79

       BGB. 

 

ALTE VERSION 

§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Mehrheit von 75% aller Abstimmenden notwendig. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 7 herab, so ist der Verein als aufgelöst zu betrachten. Dies ist sodann zum Vereinregister anzumelden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rietheim-Weilheim, Kreis Tuttlingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rietheim-Weilheim, den 30. März 2007 alte Satzung,hier nur § 13

 

Rietheim-Weilheim, im April 2024 zu beschließende neue Satzung/Vorveröffentlichung

Hier finden Sie uns

Ortsteil Rietheim,

Dillgarten 4
Vereinsheim

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

0162 3404649

oder

Z388.rietheim.weilheim@googlemail.com 

Druckversion | Sitemap
Kleintierzüchter-Rietheim-Weilheim

Anrufen

E-Mail

Anfahrt