§1
Der Verein wurde am 10. Oktober 1941 gegründet und führt den Namen
Kleintierzuchtverein Z388 Rietheim-Weilheim e.V., mit Sitz in Rietheim, Kreis Tuttlingen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. und dem Kaninchenzüchterverband Württemberg und Hohenzollern e.V., je eingetragener Verband.
§3
In der Hauptversammlung vom 02.02.1974 wurde beschlossen,
dass der Kleintierzuchtverein Z388 Rietheim-Weilheim e.V., Kreis Tuttlingen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen eingetragen werden soll.
Dies erfolgte am 16.04.1974 unter der Vereinsregisternummer VR 268.
§4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere Zucht und Pflege von Kleintieren, sowie Austausch über Erfahrungen und gegenseitiger Belehrung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Der Verein besteht aus Züchtern, Jungzüchtern und passiven, fördernden Mitglieder.
§6
Als Mitglied kann jede unbescholtene Person, die das 6. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich im Kleintierzuchtverein im allgemeinen oder sich im Verein besonders verdient gemacht haben.
§7
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei und muss schriftlich beim Vorstand gemeldet werden. Mitglieder, die sich satzungswidrig oder durch schädigendes Verhalten dem Verein gegenüber verhalten, können mit Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Weitere Ausschlussgründe liegen vor, wenn Mitglieder mit Zahlung der Beiträge über ein Jahr im Rückstand sind, oder durch Gerichtsbeschluss die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung bei Ausschluss zu.
§8
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jugendliche unter achtzehn Jahren zahlen keinen Beitrag.
§9
Die Vereinsleitung besteht aus der Vorstandschaft und dem Ausschuss.
Diese Gremien wurden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt
a) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassier
- Schriftführer
- Zuchtwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.
2. Den Ausschuss bilden die Vorstandschaft und weitere Ausschussmitglieder, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
§10
Alljährlich zu Beginn des Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie ist durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang und Presseveröffentlichung.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschafts- und Kassenberichte sowie Entlastung der Vorstandschaft
b) Entscheidung über Anträge
c) Beschlussfassung über erforderliche Änderungen der Satzung
d) Neuwahl der Vereinsleitung
e) Bestellung von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr
Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
§11
Ordnungsgemäß einberufene und eingeleitete Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die jeweilige Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ausgefertigt, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Mehrheit von 75% aller Abstimmenden notwendig. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 7 herab, so ist der Verein als aufgelöst zu betrachten. Dies ist sodann zum Vereinregister anzumelden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rietheim-Weilheim, Kreis Tuttlingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rietheim-Weilheim, den 30. März 2007